Das vorliegende Dokument regelt die Vermietung der Schützenstube am Schützenhausweg 25, 3216 Ried b. Kerzers. Die HR Catering & Service GmbH {Vermieterin} vermietet als Bevollmächtige die Schützenstube der Schützengesellschaft Ried-Agriswil an Privatpersonen, Vereine und juristische Personen {Mieter} nach den nachfolgenden Bestimmungen sowie den im Anhang festgelegten Miet- und Dienstleistungspreisen.
Der Mieter muss mindestens 20 Jahre alt sein.
Der Mieter muss während der Veranstaltung vor Ort sein.
Eine Untervermietung an Drittpersonen ist ausgeschlossen.
Essen und Getränke können bei der Firma HR-Catering & Service GmbH bezogen werden.
Die Mietsache wird dem Mieter befristet und nur zum eigenen Gebrauch am Standort der Schützenstube nach den Bestimmungen im Benutzerreglement überlassen. Der Mieter darf den Mietgegenstand weder veräussern, verpfänden noch weitervermieten.
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er mit dem Mietvertrag einverstanden ist und die ihm verfügbaren - im Mietvertrag festgelegten - Einrichtungen und Gegenstände gemäss Inventarliste vollständig und unbeschädigt übernommen zu haben.
Das Benutzerreglement, die im Absatz 7.6 und 8 aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen, den gemäss Absatz 7.7 nötigen Bewilligungen sowie die Miet- und Dienstleistungspreise gemäss Absatz 9 sind Bestandteil des Mietvertrages.
Die Vermieterin behält sich das Recht vor, Mietgesuche ohne nähere Begründung abzulehnen.
Der Mieter verpflichtet sich, mit der Mietsache sorgfältig umzugehen. Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne Zustimmung des Hauswartes nicht gestattet (siehe 3.7).
Der Mieter meldet allfällige Beschädigungen, Defekte, Mängel und Verluste der Vermieterin.
Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergeschriebenen Hausordnung sowie der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin und Drittpersonen für sämtliche Sach- und Personenschäden in- und ausserhalb des Gebäudes. Er haftet auch für Verluste an Einrichtungen und Inventar während der gesamten Mietdauer. Ansonsten werden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) angewandt.
Der Abschluss allfälliger Versicherungen ist Sache des Mieters.
In der Grundausstattung der Schützenstube sind 12 Klapptische sowie 40 Stapelstühle enthalten, die nur im Innenbereich der Schützenstube benutzt werden dürfen. Für den Aussenbereich sind 3 Festtische mit Bänken vorhanden. Weitere können bei der Gemeinde gemietet werden.
Die Benützung weiterer Einrichtungen erfordert die Zustimmung der Vermieterin und werden nach den festgelegten Miettarifen im Anhang dieses Reglements separat verrechnet. Diese dürfen nur unter deren Beizug aufgebaut bzw. nach ihren Instruktionen betrieben werden. Es handelt sich dabei um die:
Kaffee- und Teemaschine
Kühlschrank mit Gefrierfach
Geschirrspülmaschine
Grossbildschirm
Beschallungsanlage
Küche, Küchengeräte und Einrichtungen inkl. Geschirr
Ein Gastzugang zum WLAN kann zur Verfügung gestellt werden. Das Herunter- bzw. Hochladen von gesetzeswidrigem Inhalt wird der Polizei gemeldet und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Der Cheminéeofen gehört zum Mietobjekt und darf benutzt werden nach Weisungen der Vermieterin. Entsprechendes Holz- und Anfeuerungsmaterial kann bei der Vermieterin bezogen werden. In diesem Preis ist die Entsorgung der Asche inbegriffen. Es ist ausdrücklich verboten, anderes Material als Holz zu verbrennen!
Die Asche ist aus brandschutztechnischen Gründen im Cheminée zu belassen und wird von der Vermieterin entsorgt. Beim Verlassen der Schützenstube ist darauf zu achten, dass kein Feuer mehr im Ofen brennt und die Umluft abgestellt ist.
Die Grillstelle im Aussenbereich darf benutzt werden. Es darf ausschliesslich Holz oder Grillkohle verwendet werden. Beides kann bei der Vermieterin bezogen werden.
Die Asche ist aus brandschutztechnischen Gründen in der Grillstelle zu belassen und wird von der Vermieterin entsorgt. Falls das Brennmaterial selber mitgebracht wird, wird eine Pauschale für die Ascheentsorgung fällig.
Beim Verlassen der Schützenstube ist darauf zu achten, dass kein Feuer mehr im Grill brennt.
Verbrauchsmaterial ist im Preis inbegriffen und wird von der Vermieterin zur Verfügung gestellt.
Für die Reinigung darf nur das von der Vermieterin zur Verfügung gestellte Material verwendet werden. Insbesondere für den Geschirrspüler darf nur das vor Ort vorhandene Mittel eingesetzt werden.
Auf dem Mietformular ist anzugeben, ob und welche zusätzlichen externen Maschinen und Einrichtungen (Grill, Fritteusen, Kühlanlagen usw.) vorgesehen sind. Diese dürfen nur in Absprache mit der Vermieterin eingesetzt und auf den dafür vorgesehenen Platz betrieben werden. Beim Einsatz von Kocheinrichtungen im Freien wie Grill, Fritteusen usw., müssen die Bodenbeläge gegen ausfliessende Flüssigkeiten geschützt bzw. abgedeckt werden (unter den Vordächern ist dies ausdrücklich untersagt). Zusätzlicher Stromverbrauch für externe Geräte kann von der Vermieterin in Rechnung gestellt werden.
Es ist verboten, Gegenstände an der Decke oder an den Wänden zu montieren (Dekoration, Beleuchtung, Beschallung usw.). Schrauben, Nägel und dergleichen dürfen auf keinen Fall verwendet und eingeschlagen werden. Zum Anbringen von Dekorationsmaterial sind spurlos wieder entfernbare Methoden zu wählen.
Der Mieter ist für den ordentlichen Ablauf und die Sicherheit während seines Anlasses in den gemieteten Räumen wie auch auf den Aussen- und Parkplätzen selbst verantwortlich. Er hat alle einschlägigen ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, feuerpolizeilichen und sonstigen gesetzlichen Regelungen einzuhalten.
Der Parkplatz vor dem Schützenhaus darf benutzt werden. Die Durchfahrt muss aber jederzeit gewährleistet werden.
Der Mieter darf den Aussenbereich sowie die Grillstelle benutzen. Verursachte Schäden (z.B. Beschädigung der Grünfläche) werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Sämtliches Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Im Innern und rund um die Schützenstube dürfen keine offenen Feuer entfacht werden ausser an dem dafür vorgesehen Ort. Das Feuer darf nie unbewacht sein.
Ein Feuerlöscher sowie eine Löschdecke sind vor Ort.
In der Schützenstube ist das Rauchen verboten. Im Aussenbereich und im Unterstand sind die vorhandenen Aschenbecher zu benutzen.
Mit Ausnahme der Bundesfeier (1. August) und des Sylvester-/ Neujahrstages ist das Abbrennen und Zünden von Feuerwerken, Raketen und Knallkörpern untersagt. Bei Verstössen gegen dieses Verbot werden zusätzlich zum Mietpreis eine Busse von Fr. 500.- in Rechnung gestellt.
Nach 22:00 Uhr ist die Lautstärke so zu regeln, dass die Nachbarschaft nicht mit Musik und anderen Geräuschen gestört wird (Lärmschutzverordnung des Bundes LSV vom 15.12.1986). Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft nach der Veranstaltung nicht durch Gespräche, durch Schliessen von Fahrzeugtüren und durch Motorenlärm gestört wird.
Die Grillstelle darf nach 22:00 Uhr nicht mehr benützt werden.
Das Öffnen und Schliessen der Lokalitäten ist Sache des Mieters. Beim Verlassen der Schützenstube ist sicherzustellen, dass alle Türen abgeschlossen sind und das Licht im Innen- und Aussenbereich ausgeschalten ist.
Die Mietsache (Räume, unmittelbare Umgebung, Geräte, Mobiliar, Geschirr, techn. Einrichtungen usw.) sind unaufgefordert in sauberem und funktionstüchtigem Zustand zum vereinbarten Termin der Vermieterin zurückzugeben. Das Geschirr und die Gläser sind wieder entsprechend in den Schränken zu versorgen. Der Boden ist im ganzen Raum feucht aufzunehmen.
Der Mieter hat die Pflicht, bei der Rückgabe der Mietsache auf festgestellte Mängel oder Beschädigungen usw. aufmerksam zu machen.
Die Reinigung darf nur mit den von der Vermieterin zur Verfügung gestellten bzw. bezeichneten Mitteln erfolgen.
Fehlende, beschädigte Einrichtungen und Materialien werden auf Kosten des Mieters ersetzt bzw. nach Aufwand instand gestellt.
Tische und Stühle sind in der Anordnung «Sitzung» aufzustellen (siehe www.schützenstube-ried.ch). Andere Aufstellungsformen nur in Absprache mit der Vermieterin.
Der Mietzins und die Dienstleistungen seitens der Vermieterin richten sich nach den im Kapitel 9 festgelegten Tarifen.
Der anfallende Kehricht sowie das Leergut muss der Mieter selbst entsorgen. Der Kehricht darf nicht verbrannt werden. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, den Kehricht gegen Gebühr über die Vermieterin entsorgen zu lassen.
Sämtliche Verrichtungen der Vermieterin, die über den regulären Übergabe- und Rücknahmeaufwand der Mietsache hinausgehen, sowie für allfällig notwendige Nachreinigungen oder Reparaturen, werden pro Stunde gemäss den im Kapitel 9 festgelegten Preisen zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Miet- und Dienstleistungskosten werden mit der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt. Der Mietzins wird auch geschuldet, wenn der Anlass nicht durchgeführt wird.
Eine Kaution in der Höhe vom Mietzins ist bei der Schlüsselübergabe bar zu hinterlegen Die Kaution kann bei der Schlussabrechnung angerechnet werden.
Bei Firmen und Vereinen kann für die Miet- und Dienstleistungskosten eine Rechnung verlangt werden. Privatpersonen nur geben bar bzw. Twint.
Grundsätzlich kann der Raum auch sehr kurzfristig reserviert bzw. benutzt werden, z.B. für Sitzungen. Nach Eingang der Kaution wird der Schlüsselcode per WhatsApp zugestellt.
Reservationen werden maximal 18 Monat im Voraus verbindlich angenommen. Dazu ist ein unterschriebener Mietvertrag notwendig.
Bei Vertraglich unterzeichneter Reservationen werden folgende Annullierungskosten fällig:
à bis 2 Monate vor dem Anlass gratis
à bis 1 Monat vor dem Anlass 50% vom Mietzins
à bis 1 Woche vor dem Anlass 75% vom Mietzins
à weniger als 1 Woche 100% vom Mietzins
Die Polizei, die Vermieterin sowie Vertreter der Schützengesellschaft sind jederzeit berechtigt, sämtliche Räume der Schützenstube während des Anlasses zu betreten. Insbesondere der Zugang zum Tresor muss dem Munitionsverantwortlichen der Schützengesellschaft gewährt werden.
Bei Nichteinhaltung der Auflagen/Weisungen oder bei Vorliegen von berechtigten Klagen, kann das Mietobjekt vor oder während des Anlasses ohne Entschädigung durch die Vermieterin sofort zurückgezogen werden.
Bei einem Schlüsselverlust haftet der Mieter für die entsprechenden Kosten (Schlüsselersatz, Auswechseln der Schlösser).
Der Mieter bestätig mit seiner Unterschrift, dass alle Angaben im Mietformular korrekt sind. Diese werden während 5 Jahren abgelegt und anschliessend vernichtet.
Die Daten werden nur für den internen Gebrauch verwenden und dürfen von der Vermieterin nicht anderweitig verwendet werden.
Gesetz über die öffentlichen Gaststätten vom 24.09.1991 (ÖGG; SGF 952.1)
Reglement über die öffentlichen Gaststätten vom 16.11.1992 (ÖGR; SGF 952.11)
Verordnung über den Schutz vor dem Passivrauchen vom 03.06.2009 (SGF 821.0.15)
Das Einholen der erforderlichen Bewilligung (Patent K, Tanz-, Lottobewilligung, usw.) ist Sache des Mieters.
Sofern bei öffentlichen Veranstaltungen Getränke und/oder Speisen gegen Entgelt abgegeben werden, muss eine entsprechende Bewilligung (Patent K) 30 Tage vor dem Anlasse beim Oberamt des Seebezirks in Murten beantragt werden.
Gesuchsformulare können bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden oder auf der Website des Kantons Freiburg (http://admin.fr.ch/pref/de/psi/dienstleistungen.htm) abgerufen werden.
Hotellerie- und Restaurationsgewerbe
Art. 53 Verbot des Ausschanks alkoholhaltiger Getränke
Der Betriebsführer darf keinen Alkohol ausschenken oder ausschenken lassen:
a) an Personen in offensichtlich betrunkenem Zustand;
b) an junge Leute, die das sechzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben;
c) gebrannte Getränke an junge Leute, die das achtzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Art. 55 Zutrittsalter
1 Minderjährigen, die das fünfzehnte Altersjahr nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu öffentlichen Gaststätten mit einem Patent A, B, C, F, G, H, I oder K nur in Begleitung
eines Erwachsenen gestattet, dessen Obhut sie anvertraut sind. Der Mieter ist für die Einhaltung dieser Altersgrenzen verantwortlich.
4 Wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere, wenn in einer öffentlichen Gaststätte eine eigens für Jugendliche organisierte Veranstaltung stattfindet,
kann der Oberamtmann die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Altersgrenzen herabsetzen oder aufheben. Wenn nötig versieht er seinen Entscheid mit
Bedingungen und Auflagen. Bei besonderen Veranstaltungen kann er auch eine höhere Altersgrenze festlegen.